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Notarvertrag beim Hausverkauf

In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass beim Verkauf von Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken oder Gewerbeimmobilien ein Kaufvertrag geschlossen wird, der von einem Notar beurkundet werden muss. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 313b gesetzlich geregelt.

Die Kosten für den Notar übernehmen wir beim Hausdirektkauf für Sie. Alle relevanten und wichtigen Daten stimmen wir mit Ihnen ab und geben die Informationen an das Notariat weiter.

Damit der Notar den Kaufvertrag entwerfen kann, übermitteln wir alle relevanten Informationen:

  • Angaben beider Vertragsparteien
  • Personalausweiskopien
  • Steuer ID
  • Daten des Verkaufsobjektes
  • Höhe des Kaufpreises und Zahlungstermin
  • Kontodaten des Verkäufers für die Kaufpreiszahlung
  • Datumsangabe für den gewünschten Übergabetermin
  • Besondere Vereinbarungen
  • Kopie bestehender Kreditverträge vom Verkaufsobjekt
  • Ist die Immobilie von Ihnen bewohnt, vermietet oder leerstehend

Sobald der Kaufvertragsentwurf fertiggestellt ist, bekommen wir als Käufer und Sie als Verkäufer ein Exemplar übermittelt und können bei Fragen oder Anmerkungen bzw. bei abgestimmten gewünschten Änderungen uns direkt an den Notar wenden.

Im nächsten Schritt wird ein Beurkundungstermin vereinbart. Auch hier nehmen wir Ihnen den Zeitaufwand und die anfallende Koordination ab. Es ist wichtig, dass alle Vertragsbeteiligten bei diesem Termin anwesend sind. Ist dies nicht möglich, dann sollte dies dem Notar im Voraus mitgeteilt werden. Für diesen Fall wird entweder eine notariell beglaubigte Verkaufsvollmacht benötigt oder der Abwesende lässt sich vollmachtlos vertreten und muss den Vertrag im Anschluss vor einem Notar genehmigen. Hierbei entstehen jedoch zusätzliche Kosten.

Bei der Beurkundung liest der Notar den gesamten Vertrag laut vor, klärt etwaige Unklarheiten und erläutert den weiteren Ablauf bis zum Eigentumsübergang.

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages holt der Notar alle benötigten Genehmigungen ein und sorgt für die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Damit der Kaufpreis gezahlt werden kann, benötigt der Notar auch die Löschungsbewilligungen der eventuell eingetragenen Grundschulden und die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kann der Kaufpreis durch den Notar fällig gestellt werden und der fällige Kaufpreis wird von unserer finanzierenden Bank anschließend an Sie überwiesen.

Parallel dazu wird das Finanzamt über den Immobilienkauf informiert, setzt sich mit uns schriftlich in Verbindung und fordert uns zur Zahlung der Grunderwerbsteuer auf. Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird ein Bestätigungsschreiben an den Notar verschickt. Dies ist die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Erst mit dieser Bescheinigung ist eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich möglich.

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