Was ist eine Tippgeberprovision?
Immobilienunternehmen zahlen Personen, die einen Kontakt zwischen ihnen und Immobilienverkäufern herstellen, der zu einem erfolgreichen Abschluss führt, im Regelfall eine Provision als Dank – die sogenannte Tippgeberprovision.
Sie kennen jemanden, der sein Haus verkaufen möchte? Auch wir bei Hausdirektkauf suchen Immobilien-Tippgeber.
Muss man eine Tippgeberprovision versteuern?
Ob eine Tippgeberprovision versteuert werden muss, kommt auf verschiedene Faktoren an, darunter:
- Höhe der erhaltenen Tippgeberprovision
- Ob der Tippgeber privat oder gewerblich handelt
- Gesamteinkommen des Tippgebers
Wir erklären Ihnen alle Punkte nachfolgend genauer und zeigen Ihnen, wie hoch eine Vermittlungsprovision sein darf, damit sie steuerfrei bleibt.
Grundsätzlich kann man allerdings sagen, dass, wie auch bei den Steuern beim Hausverkauf selbst, Tippgeberprovisionen steuerpflichtige Einnahmen sind.
Tippgeber: Privat oder gewerblich?
Vermittler erhalten Provisionen dann privat, wenn sie nach § 22 Nr. 3 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte) gelegentlich vermitteln bzw. gelegentlich einen Tipp abgeben.
Geben Sie regelmäßig Tipps und erhalten demnach öfters eine Provision, ist es gut möglich, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich angesehen wird.
Tippgeberprovision: Welche Steuern werden fällig?
Steuern für private Tippgeber
Private Tippgeber müssen auf ihre erhaltene Tippgeberprovision grundsätzlich Einkommensteuer zahlen.
Das gängigste Urteil hierzu ist eine Entscheidung vom Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen IX R 13/02. Demnach ist die Provision im Übrigen auch dann steuerpflichtig, wenn es vorher keinerlei Vereinbarung zu der Provision gab.
Steuern für gewerbliche Tippgeber
Gewerbliche Tippgeber müssen auf ihre erhaltene Tippgeberprovision grundsätzlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zahlen.
Wann ist die Tippgeberprovision steuerfrei?
Steuerfreie Provision für Privatpersonen
Die Tippgeberprovision an Privatperson ist dann steuerfrei, wenn einer von zwei Freibeträgen nicht überschritten wird:
- 256,00 €-Freigrenze für sonstige Einkünfte: Bleiben Sie im Jahr unter der 256,00 €-Freigrenze für sonstige Einkünfte, worunter Vermittlungsprovisionen fallen, bleiben diese Einnahmen steuerfrei. Unabhängig davon, wie viel Sie insgesamt im Jahr an anderen Einnahmen haben, z. B. durch Ihre Festanstellung.
- Grundfreibetrag der Einkommensteuer: Bleiben sämtliche Ihrer Einnahmen im Jahr unter dem Freibetrag der Einkommensteuer, bleibt die Tippgeberprovision unabhängig der Höhe steuerfrei. Der Freibetrag wurde 2025 auf 12.096,00 Euro angehoben.
Steuerfreie Provision für Gewerbetreibende
Die einzelnen Steuerarten für gewerbliche Vermittler fallen unter verschiedenen Bedingungen weg:
- Einkommensteuer unter Grundfreibetrag: Wie auch bei Privatpersonen fällt die Einkommensteuer weg, wenn im Jahr der Grundfreibetrag von aktuell 12.096,00 Euro nicht überschritten wird. Eine weitere Freigrenze von 256,00 € gibt es beim Gewerbe allerdings nicht.
- Gewerbesteuer unter dem Freibetrag: Bleibt der Gewinn im Jahr unter einem Freibetrag von 24.500,00 €, entfällt die Gewerbesteuer nach Gewerbesteuergesetz § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Steuermesszahl und Steuermessbetrag).
- Umsatzsteuer bei Kleinunternehmerregelung: Machen Gewerbetreibende Gebrauch der Kleinunternehmerregelung nach Umsatzsteuergesetz § 19 (Besteuerung der Kleinunternehmer), entfällt die Umsatzsteuer. Dies ist nur möglich bei einem Umsatz von maximal 22.000,00 € im Vorjahr und voraussichtlich maximal 50.000,00 € im laufenden Jahr.
Unter Umständen ist es also auch als Gewerbetreibender möglich, eine Vermittlungsprovision steuerfrei zu erhalten.
Tippgeberprovision in der Steuererklärung: Wo eintragen?
Unabhängig davon, ob für die erhaltene Tippgeberprovision eine Steuer anfällt, muss diese in der Steuererklärung immer eingetragen werden. Für viele stellt sich die Frage: Wo eintragen?
Steuererklärung für Privatpersonen
Erhalten Sie die Tippgeberprovision als Privatperson, müssen Sie diese als sonstige Einkünfte in der Anlage SO im Abschnitt Leistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Steuererklärung für Gewerbetreibende
Für Gewerbetreibende wird die Tippgeberprovision für die Einkommensteuer in Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) angegeben. Eingetragen wird dort der Gewinn.
Sollte auch eine Gewerbesteuer anfallen, wird sie ebenfalls in der Gewerbesteuererklärung angegeben.
Insofern nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird, muss die Zahlung auch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingetragen werden. Vorgesehen ist dafür die Anlage UR.
Beispiele für Versteuerung von Tippgeberprovision
Fall 1: Einmalige, kleine Provision
Beschreibung: Julia gibt einmalig einen Tipp und erhält eine Provision von 200,00 €. Sie hat keine weiteren sonstigen Einkünfte neben ihrer normalen Anstellung.
Art der Tätigkeit: Privat
Steuerliche Einschätzung: Steuerfrei durch Freigrenze von 256,00 €.
Fall 2: Einmalige, hohe Provision an Geringverdiener
Beschreibung: Robert gibt einmalig einen Tipp und erhält eine Provision von 3.000,00 €. Er hat keine weiteren sonstigen Einkünfte neben seinem Mini-Job, mit dem er im Jahr 6.000,00 € verdient.
Art der Tätigkeit: Privat
Steuerliche Einschätzung: Steuerfrei. Zwar ist der Freibetrag für sonstige Einkünfte überschritten, aber der Grundfreibetrag des gesamten Einkommens von 12.096,00 € ist nicht überschritten, da er insgesamt nur 9.000,00 € im Jahr verdient hat.
Fall 3: Einmalige, hohe Provision an Normalverdiener
Beschreibung: Felix gibt einmalig einen Tipp und erhält eine Provision von 3.000,00 €. Er hat keine weiteren sonstigen Einkünfte neben seiner Festanstellung, bei der er im Jahr 54.000,00 € verdient.
Art der Tätigkeit: Privat
Steuerliche Einschätzung: Voll steuerpflichtig. Beide Freigrenzen sind überschritten.
Häufige Fragen zur Versteuerung von Tippgeberprovision
Muss ich meine Tippgeberprovision versteuern?
Eine Tippgeberprovision muss als steuerpflichtige Einnahme grundsätzlich versteuert werden, insofern keine Ausnahme greift.
Wann werde ich als Tippgeber als gewerblich eingestuft?
Das Finanzamt stuft Tippgeber als gewerblich ein, wenn sie regelmäßig Provisionen erhalten und nicht nur gelegentlich als Tippgeber auftreten.
Welche Arten von Steuern fallen für eine Tippgeberprovision an?
Für private Tippgeber fällt die Einkommensteuer an.
Für gewerbliche Tippgeber fallen je nach Fall Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.
Wann ist eine Tippgeberprovision für private Tippgeber steuerfrei?
Private Tippgeber erhalten ihre Provision steuerfrei, wenn sie im Jahr entweder weniger als 256,00 € sonstige Einkünfte haben oder insgesamt unter dem Grundfreibetrag für die Einkommensteuer bleiben. Dieser beträgt im Jahr 2025 aktuell 12.096 €.
Wann ist eine Tippgeberprovision für Gewerbetreibende steuerfrei?
Gewerbliche Tippgeber müssen keine Einkommensteuer zahlen, wenn sie unter dem Grundfreibetrag von 12.096 € (Stand 2025) im Jahr bleiben.
Die Gewerbesteuer entfällt unter einem Freibetrag von 24.500,00 €.
Die Umsatzsteuer kann durch die Kleinunternehmerregelung entfallen.
Treffen alle genannten Punkte zu, kann die Tippgeberprovision gänzlich steuerfrei sein.
Wo trage ich die Tippgeberprovision in der Steuererklärung ein?
Privatpersonen tragen die Provision in der Steuererklärung in der Anlage SO bei Leistungen ein.
Gewerbliche Tippgeber tragen die Provision in die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ein. Insofern Gewerbesteuer anfällt, ist dafür die Gewerbesteuererklärung vorgesehen. Findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung, wird sie zudem in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in Anlage UR eingetragen.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich spontan und ohne vorherige Vereinbarung Tippgeber werde?
Ja, auch für einen Immobilien-Tipp ohne vorherige Vereinbarung fallen Steuern an. Das hat der Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen IX R 13/02 entschieden.
Brauche ich ein Gewerbe für eine Tippgeberprovision?
Für eine Tippgeberprovision wird nicht zwangsläufig ein Gewerbe benötigt, solange die Tätigkeit nicht als gewerblich eingestuft wird. Das passiert meistens dann, wenn regelmäßig Vermittlungen stattfinden.
Disclaimer: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung und wir garantieren keine Richtigkeit der oben gelisteten Angaben. Er ist als Orientierung und Hilfe gedacht, damit Sie Ihre eigene Recherche auf Basis unserer Informationen und Fachbegriffe, die relevant zum Thema sind, schnell und einfach starten können. Zudem verlinken wir Ihnen stets hochwertige Quellen wie Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen.